Endlich wieder Fotos vom Sommerlager

1. Juli 2019

Der datenschutzkonforme Umgang mit Fotos, die Kinder und Jugendliche zeigen, ist in der DPSG nun endlich praxisnah geregelt.

Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat in einem am Montag veröffentlichten Beschluss ihre bisherige Rechtsauffassung revidiert: Die Datenschützer sehen es nun als zulässig an, für die Veröffentlichung von Fotos eine pauschale Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen, etwa für ein ganzes Gruppen-, Schul- oder Kindergartenjahr. Analog ist dies nun auch für Veranstaltungen möglich, wie Stammes-Aktionen oder das Sommerlager. Die Einwilligung kann bereits bei der Anmeldung oder am ersten Tag eingeholt werden.

Damit ändert die Konferenz nun ihre bisherige Position, gemäß der eine Freigabe jedes einzelnen Bildes durch die Sorgeberechtigten nötig war. Wörtlich heißt es in dem neuen Beschluss: „Das Erfordernis, dass das konkrete Bild im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung vorliegen soll, entfällt.“

Unter Umständen kann auf Einwilligungen sogar ganz verzichtet werden

Neben der Einwilligung sieht die Konferenz für die Erhebung (Fotografieren) und die Veröffentlichung nun auch eine Interessensabwägung als mögliche Rechtsgrundlage an.

Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine explizite Einwilligung der Sorgeberechtigten verzichtet werden. Auf der Grundlage einer Interessensabwägung zwischen Einrichtung und Abgebildeten können damit Bilder erhoben und veröffentlicht werden, ohne dass eine Einwilligung eingeholt werden muss. Als Kriterien dafür nennt der Beschluss den Paragraph 23 des Kunsturhebergesetzes. Darin sind verschiedene Ausnahmen von der Erfordernis einer Einwilligung genannt wie etwa „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“, Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte und Bilder, auf denen die abgebildete Person nur als „Beiwerk“ neben dem eigentlichen Motiv erscheint. Bereits im Juli 2018 hatte die Konferenz darauf hingewiesen, dass diese Rechtsgrundlage unter bestimmten Umständen anwendbar sei.

Selbstverständlich werden wir Pfadfinder trotz der neuen und deutlich einfacheren Regelung auch weiterhin keine Bilder „bloßstellenden Charakters“ veröffentlichen und sorgfältig prüfen, welche Bilder wir überhaupt für welche Mediendarstellung verwenden. Ebenso entfernen wir (auf Anfrage hin) selbstveständlich unerwünsche Aufnahmen sofort restlos.

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